Kontopfändung,
was tun?
- Kleiner Leitfaden -
Sozialleistungen:
Sie können über Ihr Guthaben
aus Sozialleistungen auf Ihrem Konto 7 Tage lang verfügen.
Die dafür vorgesehene Vorschrift lautet:
§
55 Sozialgesetzbuch I:
(1)
Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem
Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die
Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der
Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung
des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß
sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung
während der sieben Tage nicht erfaßt.
(2)
Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur
Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht
erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner
nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das
Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das
Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3)
Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem
nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten
Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber
unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4)
Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1
genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der
Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung
unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermin entspricht.
(Wegen
speziellerer Sozialleistungen, wie Erziehungsgeld, Wohngeld ist auch
§ 54 SGB I zu beachten)
Was
tun: Passen Sie genau auf, wann Sozialleistungen
auf Ihrem Konto eintreffen. Gehen Sie binnen 7 Tagen ab Gutschrift
zu ihrem Geldinstitut und heben Sie den Betrag in bar vollständig
ab. Das ist Ihr Recht. Versäumen Sie diese Frist, ist auch die
Sozialleistung uneingeschränkt gepfändet und wird an den
Gläubiger gezahlt.
Arbeitseinkommen:
Sie erhalten von Ihrem zuständigen
Amtsgericht auf Antrag Vollstreckungsschutz soweit, daß
Ihnen Ihr Pfändungsfreibetrag zum Lebenunterhalt bleibt. Die
Vorschrift hierzu:
§
850 k Zivilprozeßordnung:
(1)
Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis
850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners
bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des
Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht
insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht
unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der
Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2)
Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für
den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten
Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu
bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten
gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu
erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden
Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der
vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht
übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu
belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass
wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b
oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto überwiesen
worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die
Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit
verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
Was tun:
Gehen Sie zum Amtsgericht in die Vollstreckungsabteilung (fragen Sie
sich durch, wer zuständig ist). Bitten Sie um
„Vollstreckungsschutz“. Der zuständige
Rechtspfleger beim Amtsgericht weiß dann, was zu tun ist und
wird - soweit zulässig - einen Beschluß erlassen, in
welchem es Ihrem Geldinstitut auferlegt wird, Ihnen den
Pfändungsfreibetrag zu belassen.
Beachte: Vollstreckungsschutz gibt es
nicht doppelt. Soweit schon der gesetzliche Vollstreckungsschutz für
Sozialleistungen gilt, gibt es nicht noch zusätzlich vom
Amtsgericht einen Beschluß zum Vollstreckungsschutz.
Ausblick:
Die Bundesregierung plant eine
Gesetzesänderung (Pressemitteilung des Justizministeriums vom
05.09.2007). Es soll ein neues, sogenanntes „P-Konto“
eingeführt werden. Diese Pfändungsschutzkonto muß
Ihnen Ihr Geldinstitut einrichten. Auf diesem Konto muß
automatisch der gesetzliche Pfändungsfreibetrag belassen werden.
Dadurch wird das Leben einfacher.
Aus der Pressemitteilung des BMJ vom
05.09.2007:
Mit
dem Gesetzesentwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto
(„P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für
sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe
von 985,15 € pro Monat erhält. Dabei kommt es nicht darauf
an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit
genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz
für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder
Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt
wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann
der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung
von Arbeitseinkommen erhöht werden.
Schwerpunkte
des Gesetzesvorhabens:
1.
Automatischer Pfändungsschutz
Ein
Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des §
850c ZPO (985,15 €) wird nicht von einer Pfändung erfasst
(„Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus
diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen,
Daueraufträge etc. getätigt werden können.
Der
Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt.
Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des
Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird ein Freibetrag in
einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden
Monat übertragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren
Zeitabständen zu erfüllen sind.
Auf
die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz
nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der
Einkünfte wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente,
Arbeitslosengeld etc. gegenüber Banken und Gerichten
nachzuweisen. Damit werden künftig jegliche Art von Einkünften,
also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige
Leistungen Dritter, bei der Kontopfändung geschützt.
Eine
Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine
Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung möglich. Daneben kommt in bestimmten
Fällen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages
durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von
Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern
(z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen)
beim Kreditinstitut in Betracht.
2.
Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto
(„P-Konto“)
Der
automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto
gewährt werden. Dieses besondere Konto – „P-Konto“
– wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde
festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung
eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein
Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings
nicht.
3.
Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und
Sozialleistungen
Kindergeld
und Sozialleistungen – etwa nach dem Sozialgesetzbuch II –
werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser
geschützt. Wertungswidersprüche zwischen Vollstreckungs-,
Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.
4.
Vorrang des P-Kontos: Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist
vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz,
der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein
P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses
Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann
er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts
notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herkömmlichen
Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.
5.
Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte
Selbständiger: Die Reform schafft einen besseren und
effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte
selbständig tätiger Personen, da das künftige Recht
alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie
Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
6.
Inkrafttreten: Nach der derzeitigen Planung soll sich der Bundesrat
in seiner Sitzung am 9. November 2007 mit dem Entwurf befassen. Das
Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem
Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem
Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft
ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten
zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.