Reform im Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenzverfahren vereinfacht

Aus der Pressemitteilung des Justizministeriums vom   22. August 2007:

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert wird. „Das Entschuldungsverfahren wird vereinfacht. 

Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren

Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern

Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist, kann der Schuldner, sofern er nicht unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle ausfüllen.

„Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Auch staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein zugelassen.

Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken, bestellt das Gericht einen vorläufigen Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10 Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. Liegt kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die 6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten. Nach Ablauf von 6 Jahren können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.

Neues Vermögen des Schuldners

Kommt der Schuldner während dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen (z.B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft) gilt folgendes::

Kostenbeteiligung des Schuldners

Vorgesehen ist ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.


Den Regierungsentwurf finden Sie unter www.bmj.bund.de/Insolvenzrecht zum download.